Absatz eins,Die Grenzdienststellen und die Bediensteten des einen vertragschließenden Teiles sind verpflichtet, den Grenzdienststellen und den Bediensteten des anderen vertragschließenden Teiles bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheitenden erforderlichen Beistand zu gewähren und ihren hierauf gerichteten Ersuchen in gleicher Weise Folge zu leisten wie entsprechenden Ersuchen eigener Dienststellen oder Bediensteter.
BGBl. Nr. 240/1957
240. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel 12
- Absatz 2,Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gebietsstaates zum Schutze öffentlichrechtlicher Beamter gelten auch für strafbare Handlungen gegen die Bediensteten des Nachbarstaates in Ausübung des Dienstes im Gebietsstaat oder in Beziehung auf diesen Dienst.