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BGBl. Nr. 127/1963

kundgemacht 11.06.1963 RIS↗
127. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND JAPAN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN
Kundmachung BGBl. Nr. 127/1963× zu Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 04.04.1963 · idF BGBl. Nr. 127/1963 Art. 12↗RIS↗

Artikel römisch zwölf

  1. Absatz eins,
    a) Gehälter, Löhne, Pensionen oder ähnliche Vergütungen, die von der japanischen Regierung, einer japanischen Provinzialregierung oder einer japanischen Regierungseinrichtung oder aus einem von der japanischen Regierung, einer japanischen Provinzialregierung oder einer japanischen Regierungseinrichtung gespeisten Fonds an eine natürliche Person für Dienste bezahlt werden, die in Ausübung öffentlicher Funktionen erbracht werden, sind von der Besteuerung in Österreich ausgenommen, es sei denn, daß die natürliche Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
  2. Litera b
    Gehälter, Löhne, Pensionen oder ähnliche Vergütungen, die von Österreich, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen österreichischen juristischen Person des öffentlichen Rechtes oder aus Fonds, die von Österreich, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen österreichischen juristischen Person des öffentlichen Rechtes errichtet wurden, an eine natürliche Person für Dienste bezahlt werden, die in Ausübung öffentlicher Funktionen erbracht werden, sind von der Besteuerung in Japan ausgenommen, es sei denn, daß die natürliche Person ein Staatsbürger Japans ist oder daß sie in Japan zur Errichtung eines dauernden Wohnsitzes zugelasen Anmerkung, richtig: zugelassen) wurde.
  1. Absatz 2,Absatz 1 gilt nicht für Zahlungen, die in bezug auf Dienste erfolgen, die im Zusammenhang mit einer in Gewinnerzielungsabsicht durchgeführten gewerblichen Tätigkeit einer der in diesem Absatz genannten juristischen Personen geleistet werden.