a) Gehälter, Löhne, Pensionen oder ähnliche Vergütungen, die von der japanischen Regierung, einer japanischen Provinzialregierung oder einer japanischen Regierungseinrichtung oder aus einem von der japanischen Regierung, einer japanischen Provinzialregierung oder einer japanischen Regierungseinrichtung gespeisten Fonds an eine natürliche Person für Dienste bezahlt werden, die in Ausübung öffentlicher Funktionen erbracht werden, sind von der Besteuerung in Österreich ausgenommen, es sei denn, daß die natürliche Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
BGBl. Nr. 127/1963
127. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND JAPAN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel römisch zwölf
- Absatz eins,
- Litera bGehälter, Löhne, Pensionen oder ähnliche Vergütungen, die von Österreich, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen österreichischen juristischen Person des öffentlichen Rechtes oder aus Fonds, die von Österreich, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen österreichischen juristischen Person des öffentlichen Rechtes errichtet wurden, an eine natürliche Person für Dienste bezahlt werden, die in Ausübung öffentlicher Funktionen erbracht werden, sind von der Besteuerung in Japan ausgenommen, es sei denn, daß die natürliche Person ein Staatsbürger Japans ist oder daß sie in Japan zur Errichtung eines dauernden Wohnsitzes zugelasen Anmerkung, richtig: zugelassen) wurde.
- Absatz 2,Absatz 1 gilt nicht für Zahlungen, die in bezug auf Dienste erfolgen, die im Zusammenhang mit einer in Gewinnerzielungsabsicht durchgeführten gewerblichen Tätigkeit einer der in diesem Absatz genannten juristischen Personen geleistet werden.