BGBl. III Nr. 143/2004
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Südafrika über polizeiliche Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Südafrika über polizeiliche Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel 12
SCHLICHTUNG VON STREITIGKEITEN
Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Interpretation oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, sind freundschaftlich im Geiste des gegenseitigen Verständnisses im Wege von Beratungen und Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien zu regeln.