BGBl. III Nr. 32/2004
Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen im Bereich der sozialen Sicherheit
Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen im Bereich der sozialen Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12geändertAbs 1 Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen), lit a, lit b; Abs 2, Z 3 (entfallen)
Artikel 12
a) Die österreichischen Versicherungszeiten sind für die Erfüllung Der Träger hat zunächst den theoretischen Betrag der Voraussetzungen für Leistung festzustellen, die nach den Anspruch philippinischen Rechtsvorschriften allein auf Leistungen und für die Steigerungsbeträge Grund der nach diesen Rechtsvorschriften erforderlichen Mindestversicherungszeiten zu berücksichtigen gewähren wäre.
b) Die Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Entgeltgutschrift Der Träger hat ausschließlich auf Grund sodann den theoretischen Betrag der im philippinischen System Leistung mit dem Verhältnis der Sozialen Sicherheit erworbenen tatsächlich nach den philippinischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zu erfolgen den nach diesen Rechtsvorschriften erforderlichen Mindestversicherungszeiten zu vervielfachen.