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BGBl. III Nr. 32/2004

kundgemacht 06.05.2004 RIS↗Parlament↗
Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen im Bereich der sozialen Sicherheit
Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen im Bereich der sozialen Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 32/2004× zu Soziale Sicherheit (Philippinen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Philippinen) 1102 § 0↗RIS↗
Art. 12geändertAbs 1 Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen), lit a, lit b; Abs 2, Z 3 (entfallen)
in Kraft 01.04.1982 – 30.06.2004 · idF BGBl. Nr. 116/1982 · danach: BGBl. III Nr. 32/2004 Art. 12↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 32/2004 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Die zuständigen (1) Hat eine Person keinen Anspruch auf Gewährung einer Leistung allein auf Grund der Versicherungszeiten nach den philippinischen Träger haben die Artikel Rechtsvorschriften, aber Anspruch auf Gewährung der Leistung unter Anwendung des Artikels 9 und 10 nach folgenden Regeln anzuwenden, so hat der zuständige philippinische Träger den dieser Person zu gewährenden Betrag der Leistung auf folgende Weise zu berechnen:
1. Für die Feststellung des leistungszuständigen Trägers sind ausschließlich die im philippinischen System der Sozialen Sicherheit erworbenen Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
2. Bei der Durchführung des Artikels 10 Absatz 1 gilt folgendes:
a) Die österreichischen Versicherungszeiten sind für die Erfüllung Der Träger hat zunächst den theoretischen Betrag der Voraussetzungen für Leistung festzustellen, die nach den Anspruch philippinischen Rechtsvorschriften allein auf Leistungen und für die Steigerungsbeträge Grund der nach diesen Rechtsvorschriften erforderlichen Mindestversicherungszeiten zu berücksichtigen gewähren wäre.
b) Die Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Entgeltgutschrift Der Träger hat ausschließlich auf Grund sodann den theoretischen Betrag der im philippinischen System Leistung mit dem Verhältnis der Sozialen Sicherheit erworbenen tatsächlich nach den philippinischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zu erfolgen den nach diesen Rechtsvorschriften erforderlichen Mindestversicherungszeiten zu vervielfachen.
c (2) Die Pension ist unter Zugrundelegung der Pensionsformel nach dem philippinischen Gesetz über Soziale Sicherheit zu berechnen, wobei die sowohl im österreichischen als auch im philippinischen System der Sozialen Sicherheit erworbenen Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind. Erreichen die nach den philippinischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch nach den philippinischen Rechtsvorschriften, so ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren.
3. Der nach Artikel 10 Absatz 1 litera c errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für jedes unterhaltsberechtigte Kind, jedoch höchstens für fünf.