Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
01.04.1982 bis 30.06.2004 — BGBl. Nr. 116/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 12 heute01.07.2004 § → § BGBl. III Nr. 32/2004
Art. 1201.04.198230.06.2004 BGBl. Nr. 116/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Philippinen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1982,

Typ

Vertrag – Philippinen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.04.1982BGBl. Nr. 116/1982

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004danach: BGBl. III Nr. 32/2004

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 12

Die zuständigen philippinischen Träger haben die Artikel 9 und 10 nach folgenden Regeln anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Für die Feststellung des leistungszuständigen Trägers sind ausschließlich die im philippinischen System der Sozialen Sicherheit erworbenen Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
  2. Ziffer 2
    Bei der Durchführung des Artikels 10 Absatz 1 gilt folgendes:
    1. Litera a
      Die österreichischen Versicherungszeiten sind für die Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen und für die Steigerungsbeträge zu berücksichtigen.
    2. Litera b
      Die Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Entgeltgutschrift hat ausschließlich auf Grund der im philippinischen System der Sozialen Sicherheit erworbenen Versicherungszeiten zu erfolgen.
    3. Litera c
      Die Pension ist unter Zugrundelegung der Pensionsformel nach dem philippinischen Gesetz über Soziale Sicherheit zu berechnen, wobei die sowohl im österreichischen als auch im philippinischen System der Sozialen Sicherheit erworbenen Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind.
  3. Ziffer 3
    Der nach Artikel 10 Absatz 1 litera c errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für jedes unterhaltsberechtigte Kind, jedoch höchstens für fünf.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008518

Dokumentnummer

NOR12099976

Alte Dokumentnummer

N6198245108L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/116/A12/NOR12099976