Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Philippinen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 116/1982 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 32/2004Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Hat eine Person keinen Anspruch auf Gewährung einer Leistung allein auf Grund der Versicherungszeiten nach den philippinischen Rechtsvorschriften, aber Anspruch auf Gewährung der Leistung unter Anwendung des Artikels 9, so hat der zuständige philippinische Träger den dieser Person zu gewährenden Betrag der Leistung auf folgende Weise zu berechnen:
Der Träger hat zunächst den theoretischen Betrag der Leistung festzustellen, die nach den philippinischen Rechtsvorschriften allein auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften erforderlichen Mindestversicherungszeiten zu gewähren wäre.
Der Träger hat sodann den theoretischen Betrag der Leistung mit dem Verhältnis der tatsächlich nach den philippinischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zu den nach diesen Rechtsvorschriften erforderlichen Mindestversicherungszeiten zu vervielfachen.
(2)Absatz 2,Erreichen die nach den philippinischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch nach den philippinischen Rechtsvorschriften, so ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Dokumentnummer
NOR40052242