Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 01.07.2004 — BGBl. III Nr. 32/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 15 heute01.07.2004 § → § BGBl. III Nr. 32/2004
Art. 1501.04.198230.06.2004 BGBl. Nr. 116/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Philippinen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2004,

Typ

Vertrag – Philippinen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. III Nr. 32/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch vier
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 15

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden regeln die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben einander
    1. Litera a
      über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen,
    2. Litera b
      über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften zu unterrichten.
  3. Absatz 3,Für die Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden, und Träger der Vertragsstaaten einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
  4. Absatz 4,Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
  5. Absatz 5,Die Träger, Behörden und Gerichte eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.
  6. Absatz 6,Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, sind auf Ersuchen der zuständigen Stelle zu ihren Lasten vom Träger des Aufenthaltsortes zu veranlassen.
  7. Absatz 7,Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen anwendbaren Bestimmungen.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008518

Dokumentnummer

NOR40052243

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/116/A15/NOR40052243