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BGBl. III Nr. 1/2005

kundgemacht 14.01.2005 RIS↗
Abkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Österreichischen Bundesregierung über die Umsetzung des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Abkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Österreichischen Bundesregierung über die Umsetzung des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Kundmachung BGBl. III Nr. 1/2005× zu Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.02.2005 · idF BGBl. III Nr. 1/2005 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Aufwendungen

  1. Absatz eins,Aufwendungen für die Übersetzung der Unterlagen der Ursprungspartei in die Sprache der betroffenen Partei und Aufwendungen in Verbindung mit Konsultationen und Gesprächen einschließlich der öffentlichen Erörterung auf dem Staatsgebiet der Ursprungspartei trägt die Ursprungspartei.
  2. Absatz 2,Aufwendungen in Verbindung mit der Organisation und Sicherstellung einer öffentlichen Erörterung trägt die einladende Vertragspartei. Ihre eigenen Aufwendungen trägt jede Vertragspartei selbst.