BGBl. III Nr. 122/2007
Protokoll aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) zur Änderung dieses Übereinkommens
Protokoll aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) zur Änderung dieses Übereinkommens
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (neu); Abs 4 (neu)
Artikel 12
Errichtungsanordnung
(1) Europol hat für jede nach Artikel 10 bei ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben geführte automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedarf, festzulegen:
1. Bezeichnung der Datei,
… 7 unveränderte Absätze
2. Zweck der Datei,
3. Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,
4. Art der zu speichernden Daten und gegebenenfalls diejenigen der in Artikel 6 Satz 1 des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 genannten Daten, die unbedingt erforderlich sind,
5. Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Daten dienen,
6. Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,
7. Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden dürfen,
8. Prüffristen und Speicherungsdauer,
9. Protokollierung.
(2) Ist es angesichts der Dringlichkeit nicht möglich, Der Verwaltungsrat und die Zustimmung des Verwaltungsrates gemäß Absatz 1 einzuholen, so kann der gemeinsame Kontrollinstanz nach Artikel 24 werden vom Direktor von sich aus oder auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten die Errichtung einer Datei im Wege einer mit Gründen versehenen Entscheidung beschließen. Der Direktor teilt dies gleichzeitig den Mitgliedern des Verwaltungsrates mit. Sodann ist das Verfahren nach Absatz 1 Europol unverzüglich einzuleiten über eine Errichtungsanordnung unterrichtet und so bald wie möglich zum Abschluß zu bringen erhalten die entsprechenden Unterlagen.
(3) Der Verwaltungsrat kann den Direktor von Europol jederzeit anweisen, die Errichtungsanordnung zu ändern oder die Datei zu schließen. Der Verwaltungsrat beschließt über das Datum, zu dem eine derartige Änderung oder Schließung der Datei wirksam wird.
(4) Die Datei darf nicht länger als drei Jahre gespeichert werden. Vor Ablauf des Dreijahreszeitraums überprüft Europol jedoch, ob die Datei weiter geführt werden muss. Der Direktor von Europol kann anordnen, dass die Datei für einen weiteren Dreijahreszeitraum zu führen ist, wenn dies für die Zwecke der Datei unbedingt erforderlich ist. In diesem Fall ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 einzuhalten.