BGBl. III Nr. 38/2007
Bekanntmachung der derzeit geltenden Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Bekanntmachung der derzeit geltenden Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12geändert
ARTIKEL XII
Beziehungen zu den Vereinten Nationen
1. Die Organisation soll zu den Vereinten Nationen als Spezialorganisation im Sinne des Artikels 57 der Charter Satzung der Vereinten Nationen Beziehungen pflegen.
2. Übereinkommen, welche die Beziehungen zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen festlegen, unterliegen der Genehmigung der Konferenz.