BGBl. III Nr. 53/2008
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12geändertÜberschrift, Z 1, Z 2
Artikel 12
Austritt aus dem Verein;. Verfahren
1. Jedes Mitgliedsland kann durch Kündigung der Satzung aus dem Verein austreten. Die Kündigung ist auf diplomatischem Wege an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu richten; diese verständigt die Regierungen der Mitgliedsländer. Die Kündigung ist von der Regierung des betreffenden Landes an den Generaldirektor des Internationalen Büros zu richten; dieser verständigt die Regierungen der Mitgliedsländer.
2. Der Austritt aus dem Verein wird mit Ablauf eines Jahres, vom gerechnet ab dem Tag des Eingangs Einlangens der Kündigung nach § Absatz 1 bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an gerechnet beim Generaldirektor des Internationalen Büros, wirksam.