Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 2/2008

kundgemacht 04.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen 1 § 0↗RIS↗
Art. 12geändertIV. Schlußbestimmungen: Überschrift
in Kraft 16.08.1993 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 813/1993 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 12↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 26.02.2010 · idF BGBl. I Nr. 2/2008 · danach: BGBl. III Nr. 20/2010 Art. 12↗RIS↗
IV. Schlußbestimmungen
ARTIKEL 12
… 3 unveränderte Absätze
1. Jeder Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergieorganisation ist oder der dem Statut des Internationalen Gerichtshofes beigetreten ist und der Einrichtungen für die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen hat, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und seiner Anhänge erforderlich sind, kann auf Einladung der Vertragsstaaten, welche durch die Regierung des Depositarstaates übermittelt wird, diesem Übereinkommen beitreten.
2. Die Regierungen der Vertragsstaaten werden ihre Entscheidung, ob sie einen Staat zum Beitritt einladen, in erster Linie auf den Bericht gemäß Artikel 10 Ziffer 2 stützen.
3. Der eingeladene Staat kann diesem Übereinkommen durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositarstaat beitreten, der allen anderen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat. Der Beitritt wird drei Monate nach Hinterlegung dieser Urkunde wirksam.