Absatz eins,Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren oder der Vergütungen der technischen Dienstleistungen der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:
- Litera aim Fall von Lizenzgebühren 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren,
- Litera bim Fall von Vergütungen für technische Dienstleistungen 7,5 vom Hundert des Bruttobetrags der Vergütungen.