BGBl. III Nr. 123/2010
Änderungen zum Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Änderungen zum Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12geändertÜberschrift, lit a, lit a lit i (entfallen), sublit ii (entfallen), Schlussteil (entfallen), lit b, lit c, lit d, sublit ii (entfallen), lit e lit i, sublit ii, lit f (entfallen), lit f lit i, sublit ii, sublit iii, lit iv, lit v, lit g (entfallen), lit h (entfallen), lit i (entfallen), lit j (entfallen)
ARTIKEL XII
a) Nach Inkrafttreten Die Vertragsparteien der ITSO behalten die ihnen gewährten Umlaufbahnpositionen und Frequenzzuteilungen, die im Namen der Vertragsparteien gerade bei der ITU gemäß den Funkvorschriften der ITU koordiniert oder registriert werden, bis zu dem Zeitpunkt bei, an dem die ausgewählte(n) notifizierende(n) Verwaltung(en) der Verwahrstelle mitgeteilt hat/haben, dass sie dieses Übereinkommens wird Übereinkommen genehmigt, angenommen oder ratifiziert hat/haben. Die Vertragsparteien wählen unter den Mitgliedern der Gouverneursrat vorrangig ITSO eine Vertragspartei aus, die alle Vertragsparteien gegenüber der ITU vertritt, solange die Vertragsparteien der ITSO solche Zuteilungen beibehalten.
b) Der Generalsekretär vertritt bis zum Amtsantritt des ersten Generaldirektors die INTELSAT nach außen. In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen und Richtlinien des Gouverneursrats ist der Generalsekretär für die Wahrnehmung aller Geschäftsführungsdienste mit Ausnahme derjenigen verantwortlich, die im Rahmen des nach lit. e geschlossenen Geschäftsführungsvertrages geleistet werden; dazu gehören die in Anlage A vorgesehenen Dienstleistungen. Der Generalsekretär hält den Gouverneursrat vollständig und regelmäßig über die Leistungen auf dem laufenden, die der Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag aufgrund dieses Vertrages erbringt. Im Rahmen des Möglichen ist der Generalsekretär bei den vom Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag im Namen der INTELSAT geführten wichtigen Vertragsverhandlungen anwesend oder vertreten und verfolgt sie, ohne jedoch an ihnen mitzuwirken. Dazu kann der Gouverneursrat die Einstellung einer kleinen Anzahl qualifizierter Fachkräfte beim geschäftsführenden Organ genehmigen, die den Generalsekretär unterstützen. Der Generalsekretär tritt nicht zwischen den Gouverneursrat und den Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag, der auch nicht seiner Aufsicht untersteht. Die nach Buchstabe a ausgewählte Vertragspartei, die alle Vertragsparteien während des Zeitraums vertritt, in dem die ITSO die Zuteilungen behält, überträgt nach Erhalt der Mitteilung der Verwahrstelle, dass eine von der Versammlung der Vertragsparteien als notifizierende Verwaltung für das Unternehmen ausgewählte Partei dieses Übereinkommen genehmigt, angenommen oder ratifiziert hat, solche Zuteilungen an die ausgewählte(n) notifizierende(n) Verwaltung(en).
c) Bei der Ernennung des Generalsekretärs und der Auswahl des sonstigen Personals des geschäftsführenden Organs ist vor allem darauf zu achten, daß die höchsten Anforderungen im Hinblick auf Integrität, Eignung und Tüchtigkeit erfüllt sind. Der Generalsekretär und das Personal des geschäftsführenden Organs haben sich aller Handlungen zu enthalten, die mit ihren Verantwortlichkeiten gegenüber der INTELSAT unvereinbar sind. Der Generalsekretär kann aus triftigem Grund vom Gouverneursrat entlassen werden. Das Amt des Generalsekretärs endet mit dem Amtsantritt des ersten Generaldirektors. Eine Vertragspartei, die gewählt wurde, damit sie als notifizierende Verwaltungfür das Unternehmen fungiert, ist gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren gehalten:
i) nach den einschlägigen Zielsetzungen und Richtlinien des Gouverneursrats handelt die Nutzung dieser Frequenzzuteilung durch das Unternehmen zu autorisieren, so dass die Kernprinzipien eingehalten werden können; und
ii) bis zum Amtsantritt des ersten Generaldirektors solche Frequenzzuteilungen nach dem Gouverneursrat unmittelbar und danach über den Generaldirektor verantwortlich Verfahren der ITU in dem Fall zu annullieren, dass die betreffende Nutzung nicht länger autorisiert ist sowie oder das Unternehmen die Frequenzzuteilungen nicht mehr benötigt.
i) die in Artikel XI lit. c Ziffer i niedergelegten Grundsätze und die in Artikel XI lit. c Ziffer ii zum Ausdruck gebrachte Zielsetzung; mindestens einmal jährlich dem Generaldirektor einen Bericht über die Behandlung zu erstatten, die dem Unternehmen seitens der notifizierenden Verwaltung zuteil geworden ist, wobei insbesondere auf die Erfüllung der Verpflichtungen durch die Partei nach Artikel XI Buchstabe c eingegangen wird;
ii) nachzusuchen um die während der Geltungsdauer Ansichten des Vorläufigen Übereinkommens und Generaldirektors namens der in diesem Artikel vorgesehenen Übergangsregelung für ITSO hinsichtlich von Maßnahmen, die Geschäftsführung gemachten Erfahrungen zur Einhaltung der Kernprinzipien durch das Unternehmen erforderlich sind;
iii) die von Fernmelde-Rechtsträgern überall in der Welt angenommenen Organisationsformen und Verfahren, insbesondere im Hinblick auf die Integration von Zielsetzung und Geschäftsführung und auf die Leistungsfähigkeit der Geschäftsführung; mit dem Generaldirektor namens der ITSO bei möglichen Tätigkeiten der notifizierenden Verwaltung(en) zusammenzuarbeiten, um den Zugang zu LCO-Ländern zu erweitern;
iv) Informationen wie dem Generaldirektor Mitteilung zu machen und sich mit ihm zu konsultieren zu Fragen von ITU-Satellitensystemkoordinationen, die unter Ziffer iii bezeichneten über multinationale Unternehmungen zur Anwendung hochentwickelter Technologien im Namen des Unternehmens mit dem Ziel vorgenommen werden, die Anschlussfähigkeit und die Dienste für LCO-Nutznießer zu erhalten; und
v) Berichte, die bei mindestens drei berufsmäßigen Geschäftsführungsberatern aus verschiedenen Teilen sich mit der Welt ITU in Auftrag gegeben wurden bezug auf den Satelliten-Kommunikationsbedarf der LCO-Nutznießer zu beraten.