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BGBl. III Nr. 123/2010

kundgemacht 03.11.2010 RIS↗
Änderungen zum Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Änderungen zum Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“
Kundmachung BGBl. III Nr. 123/2010× zu Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation 224 § 0↗RIS↗
Art. 12geändertÜberschrift, lit a, lit a lit i (entfallen), sublit ii (entfallen), Schlussteil (entfallen), lit b, lit c, lit d, sublit ii (entfallen), lit e lit i, sublit ii, lit f (entfallen), lit f lit i, sublit ii, sublit iii, lit iv, lit v, lit g (entfallen), lit h (entfallen), lit i (entfallen), lit j (entfallen)
in Kraft 13.02.1973 – 29.11.2010 · idF BGBl. Nr. 343/1973 · danach: BGBl. III Nr. 123/2010 Art. 12↗RIS↗
in Kraft 30.11.2010 – 15.01.2017 · idF BGBl. III Nr. 123/2010 · danach: BGBl. III Nr. 215/2017 Art. 12↗RIS↗
ARTIKEL XII
(Geschäftsführung während der Übergangszeit und Generalsekretär) Frequenzzuteilungen
a) Nach Inkrafttreten Die Vertragsparteien der ITSO behalten die ihnen gewährten Umlaufbahnpositionen und Frequenzzuteilungen, die im Namen der Vertragsparteien gerade bei der ITU gemäß den Funkvorschriften der ITU koordiniert oder registriert werden, bis zu dem Zeitpunkt bei, an dem die ausgewählte(n) notifizierende(n) Verwaltung(en) der Verwahrstelle mitgeteilt hat/haben, dass sie dieses Übereinkommens wird Übereinkommen genehmigt, angenommen oder ratifiziert hat/haben. Die Vertragsparteien wählen unter den Mitgliedern der Gouverneursrat vorrangig ITSO eine Vertragspartei aus, die alle Vertragsparteien gegenüber der ITU vertritt, solange die Vertragsparteien der ITSO solche Zuteilungen beibehalten.
i) den Generalsekretär ernennen und die Einstellung des erforderlichen Personals genehmigen;
ii) den Geschäftsführungsvertrag nach lit. e vorbereiten und
iii) die Studie über die endgültige Geschäftsführungsregelung nach lit. f in die Wege leiten.
b) Der Generalsekretär vertritt bis zum Amtsantritt des ersten Generaldirektors die INTELSAT nach außen. In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen und Richtlinien des Gouverneursrats ist der Generalsekretär für die Wahrnehmung aller Geschäftsführungsdienste mit Ausnahme derjenigen verantwortlich, die im Rahmen des nach lit. e geschlossenen Geschäftsführungsvertrages geleistet werden; dazu gehören die in Anlage A vorgesehenen Dienstleistungen. Der Generalsekretär hält den Gouverneursrat vollständig und regelmäßig über die Leistungen auf dem laufenden, die der Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag aufgrund dieses Vertrages erbringt. Im Rahmen des Möglichen ist der Generalsekretär bei den vom Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag im Namen der INTELSAT geführten wichtigen Vertragsverhandlungen anwesend oder vertreten und verfolgt sie, ohne jedoch an ihnen mitzuwirken. Dazu kann der Gouverneursrat die Einstellung einer kleinen Anzahl qualifizierter Fachkräfte beim geschäftsführenden Organ genehmigen, die den Generalsekretär unterstützen. Der Generalsekretär tritt nicht zwischen den Gouverneursrat und den Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag, der auch nicht seiner Aufsicht untersteht. Die nach Buchstabe a ausgewählte Vertragspartei, die alle Vertragsparteien während des Zeitraums vertritt, in dem die ITSO die Zuteilungen behält, überträgt nach Erhalt der Mitteilung der Verwahrstelle, dass eine von der Versammlung der Vertragsparteien als notifizierende Verwaltung für das Unternehmen ausgewählte Partei dieses Übereinkommen genehmigt, angenommen oder ratifiziert hat, solche Zuteilungen an die ausgewählte(n) notifizierende(n) Verwaltung(en).
c) Bei der Ernennung des Generalsekretärs und der Auswahl des sonstigen Personals des geschäftsführenden Organs ist vor allem darauf zu achten, daß die höchsten Anforderungen im Hinblick auf Integrität, Eignung und Tüchtigkeit erfüllt sind. Der Generalsekretär und das Personal des geschäftsführenden Organs haben sich aller Handlungen zu enthalten, die mit ihren Verantwortlichkeiten gegenüber der INTELSAT unvereinbar sind. Der Generalsekretär kann aus triftigem Grund vom Gouverneursrat entlassen werden. Das Amt des Generalsekretärs endet mit dem Amtsantritt des ersten Generaldirektors. Eine Vertragspartei, die gewählt wurde, damit sie als notifizierende Verwaltungfür das Unternehmen fungiert, ist gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren gehalten:
d) i) Der Gouverneursrat bestimmt einen leitenden Funktionär des geschäftsführenden Organs, der als amtierender Generalsekretär tätig wird, wenn der Generalsekretär abwesend oder nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben, oder wenn das Amt des Generalsekretärs verwaist. Der amtierende Generalsekretär ist berechtigt, alle Befugnisse des Generalsekretärs auf Grund dieses Übereinkommens und des Betriebsübereinkommens wahrzunehmen. Ist das Amt verwaist, so übt der amtierende Generalsekretär dieses Amt bis zum Amtsantritt eines Generalsekretärs aus, der so rasch wie möglich vom Gouverneursrat ernannt wird.
ii) Der Generalsekretär kann anderen höheren Funktionären des geschäftsführenden Organs Befugnisse übertragen, soweit dies notwendig ist, um den jeweiligen Erfordernissen zu entsprechen.
e) Der unter lit. a Ziffer ii erwähnte Vertrag wird zwischen der „Communications Satellite Corporation”, in diesem Übereinkommen als „Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag” bezeichnet, und der INTELSAT geschlossen; er sieht die Durchführung technischer und betrieblicher Geschäftsführungsdienste für die INTELSAT gemäß Anlage B und im Einklang mit den darin aufgestellten Richtlinien für eine Zeit vor, die am Ende des sechsten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens abläuft. Der Vertrag enthält Bestimmungen, nach denen der Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag
i) nach den einschlägigen Zielsetzungen und Richtlinien des Gouverneursrats handelt die Nutzung dieser Frequenzzuteilung durch das Unternehmen zu autorisieren, so dass die Kernprinzipien eingehalten werden können; und
ii) bis zum Amtsantritt des ersten Generaldirektors solche Frequenzzuteilungen nach dem Gouverneursrat unmittelbar und danach über den Generaldirektor verantwortlich Verfahren der ITU in dem Fall zu annullieren, dass die betreffende Nutzung nicht länger autorisiert ist sowie oder das Unternehmen die Frequenzzuteilungen nicht mehr benötigt.
iii d) dem Generalsekretär alle Informationen zur Verfügung stellt, die es ihm ermöglichen, den Gouverneursrat über die Leistungen aufgrund des Geschäftsführungsvertrages auf dem laufenden zu halten und bei den vom Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag im Namen der INTELSAT geführten wichtigen Vertragsverhandlungen anwesend oder vertreten zu sein und sie zu verfolgen, ohne jedoch an ihnen mitzuwirken. Unbeschadet sonstiger Bestimmungen dieses Übereinkommens ist eine Vertragspartei in dem Fall, dass sie als die als notifizierende Verwaltung für das Unternehmen gewählte Vertragspartei kein Mitglied der ITSO nach Artikel XIV mehr ist, an alle einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens und der Funkvorschriften der ITU gebunden und unterliegt ihnen, bis die Frequenzzuteilungen in Übereinstimmung mit den Verfahren der ITU auf eine andere Vertragspartei übertragen worden sind.
Der Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag wird Aufträge im Namen der INTELSAT in seinem Aufgabenbereich aufgrund des Geschäftsführungsvertrages und sonstiger Ermächtigungen des Gouverneursrats aushandeln, vergeben, ändern und ihre Erfüllung überwachen. Aufgrund einer Ermächtigung im Rahmen des Geschäftsführungsvertrages oder einer sonstigen Ermächtigung durch den Gouverneursrat unterzeichnet der Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag im Namen der INTELSAT Verträge in seinem Aufgabenbereich. Alle sonstigen Verträge werden vom Generalsekretär unterzeichnet. e) Eine Vertragspartei, die gewählt wurde, um als notifizierende Verwaltung nach Buchstabe c oben zu fungieren, ist gehalten
f) Die unter lit. a Ziffer iii genannte Studie wird so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens, begonnen. Sie wird vom Gouverneursrat durchgeführt und dient zur Erarbeitung der erforderlichen Unterlagen für die Festlegung der leistungsfähigsten und wirksamsten endgültigen Geschäftsführungsregelung im Einklang mit Artikel XI. In der Studie ist unter anderem folgendes gebührend zu berücksichtigen:
i) die in Artikel XI lit. c Ziffer i niedergelegten Grundsätze und die in Artikel XI lit. c Ziffer ii zum Ausdruck gebrachte Zielsetzung; mindestens einmal jährlich dem Generaldirektor einen Bericht über die Behandlung zu erstatten, die dem Unternehmen seitens der notifizierenden Verwaltung zuteil geworden ist, wobei insbesondere auf die Erfüllung der Verpflichtungen durch die Partei nach Artikel XI Buchstabe c eingegangen wird;
ii) nachzusuchen um die während der Geltungsdauer Ansichten des Vorläufigen Übereinkommens und Generaldirektors namens der in diesem Artikel vorgesehenen Übergangsregelung für ITSO hinsichtlich von Maßnahmen, die Geschäftsführung gemachten Erfahrungen zur Einhaltung der Kernprinzipien durch das Unternehmen erforderlich sind;
iii) die von Fernmelde-Rechtsträgern überall in der Welt angenommenen Organisationsformen und Verfahren, insbesondere im Hinblick auf die Integration von Zielsetzung und Geschäftsführung und auf die Leistungsfähigkeit der Geschäftsführung; mit dem Generaldirektor namens der ITSO bei möglichen Tätigkeiten der notifizierenden Verwaltung(en) zusammenzuarbeiten, um den Zugang zu LCO-Ländern zu erweitern;
iv) Informationen wie dem Generaldirektor Mitteilung zu machen und sich mit ihm zu konsultieren zu Fragen von ITU-Satellitensystemkoordinationen, die unter Ziffer iii bezeichneten über multinationale Unternehmungen zur Anwendung hochentwickelter Technologien im Namen des Unternehmens mit dem Ziel vorgenommen werden, die Anschlussfähigkeit und die Dienste für LCO-Nutznießer zu erhalten; und
v) Berichte, die bei mindestens drei berufsmäßigen Geschäftsführungsberatern aus verschiedenen Teilen sich mit der Welt ITU in Auftrag gegeben wurden bezug auf den Satelliten-Kommunikationsbedarf der LCO-Nutznießer zu beraten.
g) Innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens legt der Gouverneursrat der Versammlung der Vertragsparteien einen umfassenden Bericht vor, der die Ergebnisse der unter lit. a Ziffer iii erwähnten Studie sowie die Empfehlungen des Gouverneursrats für die Organisationsstruktur des geschäftsführenden Organs enthält. Er übermittelt ferner der Versammlung der Unterzeichner sowie allen Vertragsparteien und Unterzeichnern Abschriften des Berichts, sobald er verfügbar ist.
h) Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beschließt die Versammlung der Vertragsparteien nach Prüfung des unter lit. g erwähnten Berichts des Gouverneursrats und etwaiger Ansichten der Versammlung der Unterzeichner zu diesem Bericht die Organisationsstruktur des geschäftsführenden Organs, die mit Artikel XI in Einklang zu stehen hat.
i) Der Generaldirektor tritt sein Amt ein Jahr vor Ablauf des unter lit. a Ziffer ii erwähnten Geschäftsführungsvertrages an, spätestens jedoch am 31. Dezember 1976. Der Gouverneursrat ernennt den Generaldirektor, und die Versammlung der Vertragsparteien bestätigt diese Ernennung so rechtzeitig, daß der Generaldirektor sein Amt nach Maßgabe dieser lit. antreten kann. Mit seinem Amtsantritt ist der Generaldirektor verantwortlich für alle Geschäftsführungsdienste einschließlich der Wahrnehmung der bisher vom Generalsekretär erfüllten Aufgaben sowie für die Überwachung der Leistungen des Auftragnehmers aus dem Geschäftsführungsvertrag.
j) Der Generaldirektor trifft im Rahmen der jeweiligen Zielsetzungen und Richtlinien des Gouverneursrats alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die endgültige Geschäftsführungsregelung bis zum Ende des sechsten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens in vollem Umfang verwirklicht ist.