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BGBl. III Nr. 85/2010

kundgemacht 23.08.2010 RIS↗Parlament↗
Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt
Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt
Kundmachung BGBl. III Nr. 85/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt 1111 § 0↗RIS↗
Art. 12geändertAbs 1
in Kraft 01.03.1992 – 15.09.2010 · idF BGBl. Nr. 406/1992 · danach: BGBl. III Nr. 85/2010 Art. 12↗RIS↗
in Kraft ab 16.09.2010 · idF BGBl. III Nr. 85/2010 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
( 1.) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Verfahren, die in bezug Bezug auf die in Artikel den Artikeln 3, 3 bis, 3 ter und 3 quater genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.
2. Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 im Einklang mit den zwischen ihnen bestehenden Verträgen über die gegenseitige Rechtshilfe. In Ermangelung solcher Verträge gewähren die Vertragsstaaten einander Rechtshilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht.