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BGBl. III Nr. 71/2012

kundgemacht 13.04.2012 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Änderung und Ergänzung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Änderung und Ergänzung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Kundmachung BGBl. III Nr. 71/2012× zu Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rücknahmeübereinkommen (Slowakei) 215 § 0↗RIS↗
Art. 12geändertÜberschrift; Abs 1 lit b, lit e, lit f, lit g; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.10.2002 – 12.05.2012 · idF BGBl. III Nr. 227/2002 · danach: BGBl. III Nr. 71/2012 Art. 12↗RIS↗
in Kraft ab 13.05.2012 · idF BGBl. III Nr. 71/2012 Art. 12↗RIS↗
Abschnitt VII Kapitel VIII.
Durchführungsbestimmungen
Artikel 12
(1) Die zur Durchführung in Artikel 1 Buchstabe e dieses Abkommens erforderlichen weiteren genannten zuständigen Behörden der Staaten schließen ein Durchführungsprotokoll ab, in dem folgende weitere erforderliche Regelungen über enthalten sind:
a) die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,
b) die Angaben, die in den Übernahme- und oder Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,
c) die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind, und die Wertigkeit dieser Mittel,
d) die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen,
e) die Kostenregelung und Orte, an denen die Rückübernahme oder Durchbeförderung von Personen erfolgt,
f) die Abhaltung von Expertengesprächen Kostenvorschriften und
werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart g) die Abhaltung von Expertengesprächen.
(2) Die Informationen über jegliche im Absatz 1 Buchstabe d und e angeführten Änderungen werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander unverzüglich auf dem diplomatischen Weg mitteilen.