Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 227/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 227 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Abschnitt VIIAbschnitt römisch sieben
Durchführungsbestimmungen
Artikel 12
Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen über
die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,
die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,
die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind, und die Wertigkeit dieser Mittel,
die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen,
die Abhaltung von Expertengesprächen
werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.
Schlagworte
Übernahmeantrag
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2012
Dokumentnummer
NOR40036367