Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 227/2002 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 71/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 227 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Kapitel VIII.Kapitel römisch acht.
Durchführungsbestimmungen
Artikel 12
(1)Absatz eins,Die in Artikel 1 Buchstabe e dieses Abkommens genannten zuständigen Behörden der Staaten schließen ein Durchführungsprotokoll ab, in dem folgende weitere erforderliche Regelungen enthalten sind:
die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,
die Angaben, die in den Übernahme- oder Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,
die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind, und die Wertigkeit dieser Mittel,
die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen,
die Orte, an denen die Rückübernahme oder Durchbeförderung von Personen erfolgt,
die Kostenvorschriften und
die Abhaltung von Expertengesprächen.
(2)Absatz 2,Die Informationen über jegliche im Absatz 1 Buchstabe d und e angeführten Änderungen werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander unverzüglich auf dem diplomatischen Weg mitteilen.
Schlagworte
Übernahmeantrag
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014
Dokumentnummer
NOR40138590