BGBl. III Nr. 113/2013
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Turkmenistan samt Anhang
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Turkmenistan samt Anhang
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
ARTIKEL 12
UMRECHNUNG UND TRANSFER VON EINNAHMEN
Jede Vertragspartei gewährt den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen das Recht, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erzielten über die Ausgaben hinausgehenden Einnahmen im Einklang mit den, im Hoheitsgebiet, in dem diese Einnahmen erzielt wurden, geltenden Devisenbestimmungen frei in ihr Heimatgebiet zu transferieren. Die Umrechnung der Einnahmen der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen der einen Vertragspartei in die lokale Währung der anderen Vertragspartei erfolgt im Einklang mit den geltenden Devisenbestimmungen.