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BGBl. III Nr. 113/2013

kundgemacht 09.04.2013 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Turkmenistan samt Anhang
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Turkmenistan samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 113/2013× zu Luftverkehrsabkommen (Turkmenistan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Turkmenistan) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.06.2013 · idF BGBl. III Nr. 113/2013 Art. 12↗RIS↗

ARTIKEL 12

UMRECHNUNG UND TRANSFER VON EINNAHMEN

Jede Vertragspartei gewährt den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen das Recht, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erzielten über die Ausgaben hinausgehenden Einnahmen im Einklang mit den, im Hoheitsgebiet, in dem diese Einnahmen erzielt wurden, geltenden Devisenbestimmungen frei in ihr Heimatgebiet zu transferieren. Die Umrechnung der Einnahmen der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen der einen Vertragspartei in die lokale Währung der anderen Vertragspartei erfolgt im Einklang mit den geltenden Devisenbestimmungen.