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BGBl. III Nr. 145/2013

kundgemacht 28.05.2013 RIS↗
Durchführungsvereinbarung zur verwaltungsmäßigen und technischen Umsetzung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten für den elektronischen Austausch von daktyloskopischen Daten
Durchführungsvereinbarung zur verwaltungsmäßigen und technischen Umsetzung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten für den elektronischen Austausch von daktyloskopischen Daten
Kundmachung BGBl. III Nr. 145/2013× zu Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.07.2013 · idF BGBl. III Nr. 145/2013 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Konsultationen und Änderungen

  1. Ziffer eins
    Im Fall von Streitigkeiten über die technische und/oder prozedurale Anwendung der ATIA oder des Interface Control Documents konsultieren die Parteien einander gemäß Artikel 22 PCSC Abkommen.
  2. Ziffer 2
    Diese ATIA kann jederzeit im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Parteien geändert werden.