Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 241/2013

kundgemacht 05.09.2013 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre samt Finanzprotokoll
Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre samt Finanzprotokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 241/2013× zu Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.07.2009 · idF BGBl. III Nr. 241/2013 Art. 12↗RIS↗

Artikel römisch zwölf

Auflösung

Die Organisation kann jederzeit durch eine mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten angenommene Entschließung aufgelöst werden. Mit der gleichen Entschließung wird ein Liquidator ernannt, sofern bei der Auflösung nicht eine einstimmig getroffene Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten zustandekommt. Ein Überschuß wird unter die Staaten verteilt, die im Zeitpunkt der Auflösung Mitglied der Organisation sind, und zwar in Verhältnis der Beiträge, die sie tatsächlich entrichtet haben, seit sie Vertragspartei dieses Übereinkommens wurden. Ergibt sich ein Fehlbetrag, so wird er von diesen Mitgliedstaaten im Verhältnis ihrer für das laufende Rechnungsjahr festgesetzten Beiträge übernommen