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BGBl. III Nr. 222/2014

kundgemacht 24.11.2014 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vogtei Guernsey über den Informationsaustausch in Steuersachen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vogtei Guernsey über den Informationsaustausch in Steuersachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 222/2014× zu Informationsaustausch in Steuersachen (Vogtei Guernsey)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Informationsaustausch in Steuersachen (Vogtei Guernsey) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 23.11.2014 · idF BGBl. III Nr. 222/2014 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Inkrafttreten

Die Vertragsparteien teilen einander schriftlich in geeigneter Form mit, wenn nach innerstaatlichem Recht die Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen sind. Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tag in Kraft, der dem Zeitpunkt des Empfanges der späteren Mitteilung folgt. Die Bestimmungen des Abkommens finden Anwendung auf Steuern für alle Steuerzeiträume, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.