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BGBl. III Nr. 21/2016

kundgemacht 04.02.2016 RIS↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten
Kundmachung BGBl. III Nr. 21/2016× zu Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.04.2016 · idF BGBl. III Nr. 21/2016 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Behandlung des außerordentlichen Verwaltungsaufwands

Kosten, die über den normalen Verwaltungsaufwand hinausgehen und im wohlverstandenen Interesse eines Angehörigen, einer Angehörigen oder mehrerer Angehöriger der anderen Vertragspartei sind, werden von den zuständigen Behörden jeweils miteinander verrechnet. Das Rückgriffsrecht des Heimatstaates auf den die Kosten verursachenden Staatsangehörigen bleibt vorbehalten.