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BGBl. III Nr. 175/2017

kundgemacht 16.10.2017 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ghana über bilaterale Kooperation im Bereich der Ausbildung durch Entsendung und Finanzierung von Personal an das „Kofi Annan International Peacekeeping Training Centre“ (KAIPTC)
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ghana über bilaterale Kooperation im Bereich der Ausbildung durch Entsendung und Finanzierung von Personal an das „Kofi Annan International Peacekeeping Training Centre“ (KAIPTC)
Kundmachung BGBl. III Nr. 175/2017× zu Entsendung und Finanzierung von Personal an das „Kofi Annan International Peacekeeping Training Centre“ (KAIPTC)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entsendung und Finanzierung von Personal an das „Kofi Annan International Peacekeeping Training Centre“ (KAIPTC) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.12.2017 · idF BGBl. III Nr. 175/2017 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

1. Die Parteien tragen ihre Aufwendungen bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieser Vereinbarung selbst, außer es ist etwas Anderes vereinbart oder in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels festgehalten.

2. Ausgaben, die anlässlich von offiziellen gesellschaftlichen Veranstaltungen im Zusammenhang mit Aktivitäten des Empfangsstaates entstehen, und welche vom Kommandanten des KAIPTC oder seinem autorisierten Vertreter genehmigt waren, werden vom Empfangsstaat getragen, außer es wird etwas Anderes vereinbart.

3. Ausgaben, die in Folge von Handlungen des Personals der Entsendenden Partei in Verbindung mit dessen offiziellen Pflichten am KAIPTC entstehen, und welche vom Kommandanten des KAIPTC oder seinem autorisierten Vertreter genehmigt waren, und welche nicht von der Entsendenden Partei bedeckt worden sind, werden von der Empfangenden Partei oder dem KAIPTC getragen.