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BGBl. I Nr. 1/2017

kundgemacht 09.01.2017 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG, mit der die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken geändert wird (3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung – 3. GruVe-ÄVE)
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG, mit der die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken geändert wird (3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung – 3. GruVe-ÄVE)
Kundmachung BGBl. I Nr. 1/2017× zu GruVe-VE×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder) (GruVe-VE) 113 § 0↗RIS↗
Art. 12geändertÜberschrift (neu); Abs 1 Z 1, Z 2; Abs 2
in Kraft 17.04.1993 – 28.12.2016 · idF BGBl. Nr. 260/1993 · danach: BGBl. I Nr. 1/2017 Art. 12↗RIS↗
in Kraft ab 29.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 1/2017 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Pflicht zur Antragstellung
(1) Ein Erbe, der durch Einantwortung eine zum Nachlaß gehörige Liegenschaft erwirbt, hat binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung Wer von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, hat binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs
1. dem Verlassenschaftsgericht einen Bescheid die Verbücherung unter Vorlage eines Bescheides, einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder eine einer Bestätigung der Behörde im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 über seinen Erwerb oder eine einer Erklärung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 4 vorzulegen zu beantragen oder
2. die Liegenschaft durch Vertrag einem anderen zu überlassen und dem Verlassenschaftsgericht eine verbücherungsfähige Ausfertigung des Vertrags sowie einen Bescheid oder eine Bestätigung, welcher seinerseits noch innerhalb der Behörde im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 über den Erwerb des anderen oder Jahresfrist eine Erklärung dieses anderen im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Verbücherung nach Z 4 vorzulegen 1 zu beantragen hat.
(2) Ist sechs Monate nach Rechtskraft der Einantwortung vor der Behörde ein Verfahren über die Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung des Erwerbs des Erben oder des anderen (Abs. 1 Z 2) oder über die Anzeige einer dieser Personen noch anhängig, so endet die Frist zur Vorlage der Behördenentscheidungen im Sinn des Abs. 1 nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens. Ist ein Jahr nach Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs vor der Behörde oder dem Verwaltungsgericht ein Verfahren im Sinn des Abs. 1 noch anhängig, so endet die Frist für den Antrag auf Verbücherung nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.
Schlagworte
Genehmigungsbedürftigkeit, Anzeigebedürftigkeit