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BGBl. III Nr. 136/2018

kundgemacht 16.08.2018 RIS↗Parlament↗
Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen
Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen
Kundmachung BGBl. III Nr. 136/2018× zu Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 25.09.2018 · idF BGBl. III Nr. 136/2018 Art. 12↗RIS↗

ARTIKEL 12

Freizonen und internationaler Transit

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei führt innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls für diese Vertragspartei wirksame Kontrollen der gesamten Herstellung von und aller Transaktionen mit Tabak und Tabakerzeugnissen in Freizonen ein und wendet hierzu sämtliche einschlägigen Maßnahmen an, die in diesem Protokoll festgelegt sind.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus wird das Vermischen von Tabakerzeugnissen mit tabakfremden Erzeugnissen in einem Container oder einer anderen vergleichbaren Transporteinheit bei der Entnahme aus Freizonen untersagt.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei beschließt in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht Kontroll- und Überprüfungsmaßnahmen für den internationalen Transit oder das Umladen von Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten in ihrem Hoheitsgebiet nach diesem Protokoll und wendet diese an, um den unerlaubten Handel mit diesen Erzeugnissen zu verhindern.