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BGBl. III Nr. 214/2018

kundgemacht 27.12.2018 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Kundmachung BGBl. III Nr. 214/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. III Nr. 214/2018 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12: Medizinische Versorgung

1. Die Parteien entsenden nur Personal, das ausreichend gegen Krankheit und Unfall versichert ist.

2. Medizinische Nothilfe für das Personal der entsendenden Partei wird kostenlos durch die empfangende Partei erbracht. Auf Verlangen der entsendenden Partei werden die weitere Behandlung von Patienten sowie deren Überführung in medizinische Einrichtungen durch die empfangende Partei durchgeführt oder veranlasst. In diesen Fällen übernimmt die entsendende Partei die anfallenden Kosten, soweit nicht eine Versicherung diese Kosten übernimmt.