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BGBl. III Nr. 40/2018

kundgemacht 16.04.2018 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 40/2018× zu Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.03.2018 · idF BGBl. III Nr. 40/2018 Art. 12↗RIS↗

TITEL römisch drei
HANDEL UND INVESTITIONEN

ARTIKEL 12

Allgemeine Grundsätze

(1) Die Vertragsparteien nehmen im Hinblick auf den Ausbau ihrer bilateralen Handelsbeziehungen und die Förderung der Rolle des multilateralen Handelssystems bei der Ankurbelung von Wachstum und Beschäftigung einen Dialog über den bilateralen und multilateralen Handel und handelsrelevante Fragen auf.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Ausbau und die Diversifizierung ihrer Handelsbeziehungen zum beiderseitigen Vorteil in höchstmöglichem Maße zu fördern. Sie verpflichten sich, die Bedingungen für den Marktzugang zu verbessern und zu diesem Zweck unter Berücksichtigung der Arbeiten internationaler Organisationen in diesem Bereich auf die Beseitigung von Handelshemmnissen, insbesondere von nichttariflichen Hemmnissen, hinzuarbeiten und Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz zu treffen.

(3) In der Erkenntnis, dass Handel für Entwicklung unentbehrlich ist und dass Hilfe in Form von Handelspräferenzsystemen die Entwicklung der Empfängerländer unterstützt hat, bemühen sich die Vertragsparteien, ihre Konsultationen über diese Hilfe in vollem Einklang mit den WTO-Regeln zu verstärken.

(4) Die Vertragsparteien halten einander über Entwicklungen in der Handelspolitik und in handelsrelevanten Politikbereichen wie der Agrarpolitik, der Lebensmittelsicherheitspolitik, der Verbraucherpolitik und der Umweltpolitik, einschließlich der Abfallwirtschaftspolitik, auf dem Laufenden.

(5) Zur Entwicklung ihrer Handels- und Investitionsbeziehungen fördern die Vertragsparteien den Dialog und die Zusammenarbeit, die Erarbeitung von Lösungen für Handelsprobleme und der Erörterung anderer handelsrelevanter Anliegen in den Bereichen, die in den Artikeln 13 bis 19 genannt sind.