BGBl. III Nr. 77/2018
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Finnland über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Finnland über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
ARTIKEL 12
KOSTEN
Jede Partei trägt die Kosten, die ihr im Zuge der Umsetzung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen entstehen.