Absatz eins,Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zur Vorbeugung und Minderung der Folgen von Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen zusammen, indem sie:
- Absatz a,Informationen wissenschaftlich-technischer Art austauschen,
- Absatz b,Expertentreffen,
- Absatz c,Forschungs- und Ausbildungsprogramme,
- Absatz d,Fachkurse und Übungen von Hilfseinsätzen durchführen.