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BGBl. III Nr. 56/2019

kundgemacht 06.05.2019 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Rechtsstellung des zum Militärstab der Europäischen Union abgestellten beziehungsweise abgeordneten Militär- und Zivilpersonals, der Hauptquartiere und Truppen, die der Europäischen Union gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden, sowie des Militär- und Zivilpersonals der Mitgliedstaaten, das der Europäischen Union für derartige Aufgaben zur Verfügung gestellt wird (EU-Truppenstatut) samt Erklärungen
Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Rechtsstellung des zum Militärstab der Europäischen Union abgestellten beziehungsweise abgeordneten Militär- und Zivilpersonals, der Hauptquartiere und Truppen, die der Europäischen Union gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden, sowie des Militär- und Zivilpersonals der Mitgliedstaaten, das der Europäischen Union für derartige Aufgaben zur Verfügung gestellt wird (EU-Truppenstatut) samt Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 56/2019× zu EU-Truppenstatut×

Änderungen durch diese Kundmachung

EU-Truppenstatut neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.04.2019 · idF BGBl. III Nr. 56/2019 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

(1) Regulär aufgestellte Einheiten, Verbände oder sonstige Truppenteile aus Militär- und Zivilpersonal sind aufgrund einer Vereinbarung mit dem Aufnahmestaat berechtigt, die Polizeigewalt in allen Lagern, Einrichtungen, Hauptquartieren oder anderen Liegenschaften, die sie allein belegen, auszuüben. Die Polizei dieser Einheiten, Verbände oder sonstigen Truppenteile kann alle geeigneten Maßnahmen treffen, um dort die Ordnung und Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(2) Außerhalb dieser Liegenschaften darf die Polizeigewalt nach Absatz 1 nur nach Maßgabe von Vereinbarungen mit den Behörden des Aufnahmestaats und in Abstimmung mit diesen Behörden und nur insoweit eingesetzt werden, wie dies zur Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung unter den Mitgliedern dieser Einheiten, Verbände oder sonstigen Truppenteile erforderlich ist.