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BGBl. III Nr. 103/2020

kundgemacht 15.07.2020 RIS↗
Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 103/2020× zu Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 02.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 103/2020 Art. 12↗RIS↗

ARTIKEL 12

Preisgestaltung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien erlauben den Luftfahrtunternehmen die freie Preisbildung auf der Grundlage eines freien und lauteren Wettbewerbs.
  2. Absatz 2,Sie schreiben keine Anmeldung oder Mitteilung der Preise vor.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Behörden können untereinander neben anderen Fragen beispielsweise erörtern, ob Preise ungerechtfertigt, unangemessen, diskriminierend oder subventioniert sind.