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BGBl. III Nr. 111/2020

kundgemacht 06.08.2020 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung
Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung
Kundmachung BGBl. III Nr. 111/2020× zu Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 21.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 111/2020 Art. 12↗RIS↗

ARTIKEL 12

Sitzungen des Stiftungsrats

  1. Absatz eins,Der Stiftungsrat hält jährlich zwei ordentliche Sitzungen ab. Sie finden zum gleichen Zeitpunkt wie die CELAC-EU-Treffen hoher Beamter statt.
  2. Absatz 2,Der Stiftungsrat hält außerordentliche Sitzungen auf Veranlassung eines Vorsitzenden oder des Geschäftsführenden Direktors oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder ab.
  3. Absatz 3,Die Sekretariatsaufgaben für den Stiftungsrat werden unter der Aufsicht des Geschäftsführenden Direktors der Stiftung wahrgenommen.