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BGBl. III Nr. 118/2020

kundgemacht 07.08.2020 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 118/2020× zu Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Bosnien-Herzegowina)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Bosnien-Herzegowina) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.09.2020 · idF BGBl. III Nr. 118/2020 Art. 12↗RIS↗

ARTIKEL 12

SICHERHEITSVERLETZUNGEN

  1. Absatz eins,Im Falle einer bzw. eines vermuteten oder festgestellten unberechtigten Preisgabe, widerrechtlichen Verwendung oder Verlusts von unter dieses Abkommen fallenden klassifizierten Informationen informiert die zuständige Behörde des Empfängers unverzüglich die zuständige Behörde des Herausgebers schriftlich.
  2. Absatz 2,Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von unter dieses Abkommen fallenden klassifizierten Informationen werden gemäß dem innerstaatlichen Recht untersucht und verfolgt. Die Parteien unterstützen einander auf Ersuchen.
  3. Absatz 3,Die Parteien informieren einander über das Ergebnis der Untersuchungen und über die getroffenen Maßnahmen.