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BGBl. III Nr. 123/2020

kundgemacht 11.08.2020 RIS↗
Rahmenabkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Volksrepublik China über die finanzielle Kooperation
Rahmenabkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Volksrepublik China über die finanzielle Kooperation
Kundmachung BGBl. III Nr. 123/2020× zu Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 123/2020 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Konsultation und Fortschrittsüberprüfung

Die Vertragsparteien beabsichtigen den Fortschritt und die Wirksamkeit unter dem finanziellen Kooperationsrahmen zumindest auf jährlicher Basis einer Überprüfung zu unterziehen und Konsultationen hinsichtlich jeglicher Anliegen/Maßnahmen in Bezug auf die strategische und operationelle Umsetzung, einschließlich der Liste von Sektoren/Bereichen der Kooperation und des Betrages der Kreditlinientranchen zu führen mit der Absicht ihrer wirksamen Zielausrichtung. Weitere verantwortliche oder maßgebliche Entitäten und Akteure unter der finanziellen Kooperation können zu dem Konsultations- und Überprüfungsprozess hinzugezogen werden.