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BGBl. III Nr. 147/2020

kundgemacht 14.09.2020 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) über die Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) über die Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)
Kundmachung BGBl. III Nr. 147/2020× zu Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 04.09.2020 · idF BGBl. III Nr. 147/2020 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12 – Evaluierung

  1. Ziffer eins
    Die UNESCO kann zu jeder Zeit eine Evaluierung der Tätigkeiten des Zentrumsdurchführen, um festzustellen,
    1. Absatz a,
      ob das Zentrum einen wesentlichen Beitrag zu den strategischen Programmzielender UNESCO und den erwarteten Ergebnissen leistet, welche auf den vierjährigen Programmzeitraum des C/5-Dokuments (Programm und Haushalt), einschließlich der beiden globalen Prioritäten der Organisation, und zugehöriger Bereichs- oder Programmschwerpunkte und Themen ausgerichtet sind.
    2. Absatz b,
      ob die vom Zentrum tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten mit den in diesem Abkommen festgelegten Aktivitäten übereinstimmen.
  2. Ziffer 2
    Die UNESCO führt zur Überprüfung dieses Abkommens eine Evaluierung des Beitrags des Kategorie 2-Zentrums zu den strategischen Programmzielen der UNESCO durch, die vom Zentrum finanziert wird.
  3. Ziffer 3
    Die UNESCO verpflichtet sich, der Regierung ehestmöglich einen Bericht über jede durchgeführte Evaluierung vorzulegen.
  4. Ziffer 4
    Aufbauend auf den Ergebnissen einer Evaluierung hat jede Vertragspartei die Möglichkeit, um eine Abänderung des Inhalts oder eine Aufkündigung des Abkommens gemäß den Artikeln 16 und 17 zu ersuchen.