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BGBl. III Nr. 33/2020

kundgemacht 13.03.2020 RIS↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Mongolei über die finanzielle Kooperation
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Mongolei über die finanzielle Kooperation
Kundmachung BGBl. III Nr. 33/2020× zu Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.02.2020 · idF BGBl. III Nr. 33/2020 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

12.1 Zum Zwecke der Evaluierung der Verwendung der unter dem gegenständlichen Abkommen gewährten konzessionellen Kredite und der Nachhaltigkeit der entsprechenden Projekte wird die Regierung der Mongolei die Bereitstellung aller für die Evaluierung, Überprüfung und Überwachung der Projekte notwendigen Unterlagen erleichtern.