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BGBl. III Nr. 121/2021

kundgemacht 25.08.2021 RIS↗Parlament↗
Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag samt Anhang und Anlagen I bis V
Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag samt Anhang und Anlagen I bis V
Kundmachung BGBl. III Nr. 121/2021× zu Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 26.08.2021 · idF BGBl. III Nr. 121/2021 Art. 12↗RIS↗

ARTIKEL 12

AUFGABEN DES AUSSCHUSSES

  1. Ziffer eins
    Der Ausschuss hat die Aufgabe, den Vertragsparteien zur Erörterung auf Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Protokolls einschließlich seiner Anlagen Ratschläge zu erteilen und Empfehlungen auszuarbeiten, sowie sonstige Aufgaben wahrzunehmen, die ihm von Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag übertragen werden. Insbesondere berät er über
    1. Absatz a,
      die Wirksamkeit der aufgrund dieses Protokolls getroffenen Maßnahmen;
    2. Absatz b,
      die Notwendigkeit, diese Maßnahmen auf den neuesten Stand zu bringen, zu verstärken oder auf andere Weise zu verbessern;
    3. Absatz c,
      die Notwendigkeit, gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen, insbesondere zusätzliche Anlagen, zu beschließen;
    4. Absatz d,
      die Anwendung und Durchführung der in Artikel 8 und Anlage römisch eins vorgesehenen Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung;
    5. Absatz e,
      Möglichkeiten, die Umweltauswirkungen von Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags auf ein Mindestmaß zu beschränken oder zu mildern;
    6. Absatz f,
      Verfahren für Situationen, die Sofortmaßnahmen einschließlich Gegenmaßnahmen in umweltgefährdenden Notfällen verlangen;
    7. Absatz g,
      die Anwendung und weitere Ausgestaltung des Systems der geschützten Gebiete der Antarktis;
    8. Absatz h,
      Inspektionsverfahren, einschließlich Formblätter für Inspektionsberichte und Prüflisten für die Durchführung von Inspektionen;
    9. Absatz i,
      Sammlung, Archivierung, Austausch und Auswertung von Informationen über den Umweltschutz;
    10. Absatz j,
      den Zustand der antarktischen Umwelt;
    11. Absatz k,
      die Notwendigkeit wissenschaftlicher Forschung einschließlich der Umweltüberwachung im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Protokolls.
  2. Ziffer 2
    Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben konsultiert der Ausschuss gegebenenfalls den Wissenschaftlichen Ausschuss für Antarktis-Forschung, den Wissenschaftlichen Ausschuss zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und andere fachkundige Organisationen aus den Bereichen Wissenschaft, Umwelt und Technik.