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BGBl. III Nr. 155/2021

kundgemacht 13.10.2021 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Kundmachung BGBl. III Nr. 155/2021× zu Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.12.2021 · idF BGBl. III Nr. 155/2021 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Nennung der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten

  1. Ziffer eins
    Die an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten müssen in den in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Kinofilmen genannt werden.
  2. Ziffer 2
    Die Namen dieser Staaten müssen im Vorspann und in der gesamten Werbung sowie bei der Vorführung der Kinofilme deutlich angegeben werden.