BGBl. III Nr. 197/2021
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel 12
BÜROLEITER
Neben den in Artikel 11 genannten Privilegien und Immunitäten genießt der Büroleiter sowie jeder höherrangige Beamte des Büros in Vertretung des Büroleiters während dessen Abwesenheit die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern beziehungsweise Mitgliedern vergleichbaren Ranges von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden.