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BGBl. III Nr. 163/2022

kundgemacht 20.10.2022 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 163/2022× zu Rahmenabkommen EU – Australien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen EU – Australien neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 21.10.2022 · idF BGBl. III Nr. 163/2022 Art. 12↗RIS↗

TITEL römisch drei
ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN GLOBALE ENTWICKLUNG UND HUMANITÄRE HILFE

ARTIKEL 12

Entwicklung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, einen Beitrag zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum und zur Armutsminderung zu leisten, die Zusammenarbeit im Bereich der internationalen Entwicklung zu verstärken und die Wirksamkeit der Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit zu fördern, unter besonderer Berücksichtigung der Umsetzung auf Länderebene.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien erkennen den Wert einer Zusammenarbeit an, die darauf abzielt, die Wirkung, die Reichweite und den Einfluss von Entwicklungsmaßnahmen zu steigern.
  3. Absatz 3,Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein,
    1. Litera a
      einen regelmäßigen Politikdialog über die Entwicklungszusammenarbeit zu führen,
    2. Litera b
      einen Meinungsaustausch zu führen und gegebenenfalls ihre Standpunkte zu Entwicklungsfragen in regionalen und internationalen Gremien abzustimmen, um ein inklusives und nachhaltiges Wachstum zugunsten der menschlichen Entwicklung zu fördern,
    3. Litera c
      Informationen über ihre Entwicklungsprogramme auszutauschen und gegebenenfalls ihr Engagement in einzelnen Ländern zu koordinieren, um durch die Förderung von Synergien zwischen ihren Programmen stärker zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum beizutragen, eine bessere Arbeitsteilung zu fördern und die Wirksamkeit vor Ort zu steigern und
    4. Litera d
      auf der Grundlage einvernehmlicher Vereinbarungen der Vertragsparteien gegebenenfalls im Namen der jeweils anderen Seite Maßnahmen der delegierten Zusammenarbeit im Bereich der Entwicklungshilfe durchzuführen.