Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 1/2025

kundgemacht 23.01.2025 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit
Kundmachung BGBl. I Nr. 1/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 1/2025 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Steuerungsbereich Ergebnisorientierung

  1. Absatz eins,Der Steuerungsbereich Ergebnisorientierung umfasst insbesondere folgende Inhalte:
    1. Ziffer eins
      Bundesweite Rahmenvorgaben für ergebnisorientierte Versorgungsziele und wirkungsorientierte Gesundheitsziele abgeleitet aus den Gesundheitszielen Österreich
    2. Ziffer 2
      Fortsetzung und Weiterentwicklung einer regelmäßigen, systematischen, international vergleichbaren und regionalisierten Messung der Outcomes im Gesundheitssystem
    3. Ziffer 3
      Weiterentwicklung und Durchführung einer abgestimmten Qualitätsmessung mit Fokus auf Ergebnisqualität sowie Optimierung der Prozess- und Strukturqualität, sowohl sektorenübergreifend als auch in den jeweiligen Sektoren. Wichtig ist der Einbezug aller wesentlichen bestehenden Qualitätsinstrumente samt verpflichtender Indikatoren in die Qualitätsmessung.
    4. Ziffer 4
      Evidenzbasierung (HTA) Diagnose- und Behandlungsmethoden inkl. Arzneispezialitäten
    5. Ziffer 5
      Gesundheitsförderung und Prävention gemäß Gesundheitsförderungsstrategie
    6. Ziffer 6
      Stärkung der Gesundheitskompetenz inkl. Monitoring unter Nutzung der Potenziale der Digitalisierung
    7. Ziffer 7
      Entwicklung und schrittweise Umsetzung eines öffentlich finanzierten Impfprogramms für alle in Österreich lebenden Menschen. Die dafür erforderlichen konzeptionellen Arbeiten samt einer Evaluierung hinsichtlich des Impfplans sind durchzuführen, und die rechtlichen und finanziellen Grundlagen zu schaffen.
  2. Absatz 2,Auf Landesebene sind – soweit nicht schon erfolgt bzw. Adaptierungsbedarf gegeben – regionale Gesundheits- und Versorgungsziele festzulegen sowie die Schwerpunkte aus der Gesundheitsförderungsstrategie gemeinsam umzusetzen.