BGBl. Nr. 148/1922
Ergänzungsabkommen zu dem zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepubliken zu Kopenhagen am 5. Juli 1920 geschlossenen Abkommen über die Heimschaffung der beiderseitigen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel 12.
Rückschaffung der Kriegsgefangenen.
Die Rückschaffung der österreichischen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten geschieht auf den derzeit bestehenden, beziehungsweise etwa neu zu eröffnenden See- und Landwegen.
Die in der Nähe der polnischen Grenze befindlichen österreichischen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten sind den polnischen Übernahmstationen für Kriegsgefangene zu übergeben. Zwischen der polnischen und der österreichischen Regierung bestehen Abmachungen wegen deren Übernahme.