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BGBl. Nr. 287/1923

kundgemacht 01.06.1923 RIS↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen.
Kundmachung BGBl. Nr. 287/1923× zu Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 17.05.1923 · idF BGBl. Nr. 287/1923 Art. 12↗RIS↗

Artikel römisch zwölf.

Auf Grund von vollstreckbaren Verfügungen, die noch nicht unanfechtbar geworden sind, kann gegenüber Angehörigen des ersuchenden Staates einstweilige Sicherstellung im Wege der Beschlagnahme verlangt werden. Der Betroffene ist berechtigt, die Aufhebung der Beschlagnahme durch Leistung einer Sicherheit herbeizuführen, deren Art und Höhe in dem Ersuchen bestimmt sein müssen. Artikel römisch elf findet entsprechende Anwendung.