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BGBl. Nr. 602/1923

kundgemacht 15.12.1923 RIS↗
Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen, betreffend die Durchführung der Artikel 93, 191 bis 196 des Staatsvertrages von Saint-Germain.
Kundmachung BGBl. Nr. 602/1923× zu Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Jugoslawien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 29.11.1923 · idF BGBl. Nr. 602/1923 Art. 12↗RIS↗

Artikel römisch zwölf. Die Abgabe des angeforderten Schriftenmaterials wird in der Reihenfolge der unter Artikel I-VIII erwähnten Anforderungen ebenso wie die schließliche Übergabe des Schriftenmaterials von der österreichischen Bundesregierung bewirkt, welche sich verpflichtet, der Ausfuhr dieses Materials keine Hindernisse in den Weg zu legen.

Über die abzugebenden Akten werden seitens der Organe der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen Konsignationen in zweifacher Ausfertigung verfaßt. Eine Ausfertigung wird bei der Abgabe der betreffenden österreichischen Stelle übergeben. Die Übergabskonsignationen werden so verfaßt, daß die Vermerkung der Abgabe in den Kanzleibehelfen der übergebenden Stelle ohne Schwierigkeit durchgeführt werden kann.