BGBl. Nr. 392/1924
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über die Bedingungen der Niederlassung österreichischer Staatsangehöriger in der Türkei und türkischer Staatsangehöriger in Österreich
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel 12.
Das gegenwärtige Übereinkommen wird einen Monat nach Austausch der Ratifikationen in Kraft treten und ein Jahr in Geltung bleiben. Wenn das Übereinkommen nicht von dem einen oder dem anderen der Hohen Vertragschließenden Teile spätestens sechs Monate vor Ablauf der genannten einjährigen Frist gekündigt wird, wird es bis zur Kündigung in Kraft bleiben, wobei die Kündigung erst nach Ablauf von sechs Monaten wirksam wird.
Es wird ratifiziert und die Ratifikationen werden in Angora sobald als möglich ausgetauscht werden.
Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.
Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Konstantinopel, am 28. Jänner 1924.