BGBl. Nr. 169/1926
Handelsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik China.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel römisch zwölf. Es besteht Einverständnis, daß die Wohnungen, Warenhäuser und Geschäftslokalitäten einschließlich allen Zubehörs, die dem Handel oder Gewerbe von Staatsangehörigen eines der vertragschließenden Teile in dem Gebiete des anderen dienen, unter keinem Vorwand irgendwelcher Art durchsucht werden sollen, außer in Übereinstimmung mit den ausdrücklichen Bestimmungen der Gesetze und Verordnungen, die in dem Lande gelten und auf Inländer Anwendung finden, und daß die Bücher und die Korrespondenz, die die geschäftliche Tätigkeit betreffen, vor jeder ungesetzlichen Durchsuchung geschützt sein sollen.