Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 176/1926

kundgemacht 21.07.1926 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Italien behufs einvernehmlicher Regelung der mit den Gebieten der bestandenen Gefürsteten Grafschaft Tirol verbundenen Interessen
Kundmachung BGBl. Nr. 176/1926× zu Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 07.07.1926 · idF BGBl. Nr. 176/1926 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12.

Die in den Artikeln 10 und 11 erwähnten Rechte können nur auf Grund von Übereinkommen zwischen den Hohen Vertragschließenden Parteien abgelöst oder anderweitig geregelt werden.