BGBl. Nr. 132/1927
Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel 12.
Soweit der gegenwärtige Vertrag nichts anderes bestimmt, werden die Entscheidungen der Ständigen Vergleichskommission mit Stimmenmehrheit getroffen. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme; sind die Stimmen geteilt, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Kommission kann den Streitgegenstand betreffende Entscheidungen nur treffen, wenn alle Mitglieder anwesend sind.