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BGBl. Nr. 132/1927

kundgemacht 15.04.1927 RIS↗
Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden.
Kundmachung BGBl. Nr. 132/1927× zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 29.03.1927 · idF BGBl. Nr. 132/1927 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12.

Soweit der gegenwärtige Vertrag nichts anderes bestimmt, werden die Entscheidungen der Ständigen Vergleichskommission mit Stimmenmehrheit getroffen. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme; sind die Stimmen geteilt, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Kommission kann den Streitgegenstand betreffende Entscheidungen nur treffen, wenn alle Mitglieder anwesend sind.