BGBl. Nr. 155/1927
Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel 12.
Die Arbeiten der Ständigen Vergleichskommission können nur auf Grund eines Beschlusses, den die Kommission einstimmig und mit Zustimmung der Parteien faßt, veröffentlicht werden.